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Verein zur Förderung und Betreibung eines Jugendtreffs in Lustnau e.V.

(Stand 28. Mai 2009)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung und Betreibung eines Jugendtreffs in Lustnau e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Tübingen-Lustnau. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und -fürsorge.
  2. Diese Zweckverwirklichung soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Errichtung und Betreibung eines noch zu erstellenden Gebäudes in Lustnau als Jugendtreff.
    2. Der Jugendtreff wird durch vielfältige Angebote speziell im kulturellen und sozialen Bereich der sinnvollen Freizeitgestaltung Jugendlicher dienen.
    3. Dies wird durch folgende Angebote erreicht: Hausaufgabenbetreuung Jugendlicher, Integration ausländischer Jugendlicher durch spezielle Angebote, Ausstellungen, Konzerte, Spieleabende, Gestaltungen von Freizeiten etc.
  3. Der Jugendtreff soll allen Jugendlichen offenstehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu satzungsgemäßer Mitarbeit und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  3. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Widerspruch ist bei der Mitgliederversammlung zulässig.
  4. Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliedsliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
    2. Durch Ausschluß aus dem Verein
    3. Durch Streichung aus der Mitgliederliste.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand.
  2. Ist ein Geschäftsführer bestellt, nimmt dieser an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen in Textform einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder vertreten sind. Kommt ein Beschluß wegen Beschlußunfähigkeit nicht zustande, ist unverzüglich zu einer weiteren Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen und unter Wiederholung der Tagesordnung einzuladen. Die wiederholte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Ladungsfrist zur zweiten Mitgliederversammlung muß mindestens eine Woche betragen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beschlußfassung über Grundsätze der Vereinsarbeit
    2. Wahl und Entlassung des Vorstandes
    3. Die Entgegennahme des Geschäftsberichts
    4. Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
    5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben. Eine Znderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks bzw. der Vereinsauflösung der Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder.
  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Mitglieder sind unter der Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform einzuladen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und seine Vertretung nach außen verantwortlich.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern.Jedes Vorstandsmitglied ist in Gemeinschaft mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern vertretungsfähig..
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
    2. Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes
    3. Aufstellung des Jahresberichtes
    4. Bestellung eines Geschäftsführers sowie gegebenenfalls weiterer Mitarbeiter
    5. Aufnahme von Mitgliedern
    6. Durchführung der Aufträge der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 verwenden darf und zwar unter Beachtung des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 10 Schlußbestimmung

Für alle Fragen, die durch die Satzung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.